Date

04.02.2014

Category
Presse
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Wer, wie zum Beispiel Uli Hoeneß, nur wegen der nicht verjährten, hinterzogenen Steuern angeklagt werden kann, muss gleichwohl bei der Strafzumessung gegenwärtigen, dass die vor Eintritt der Verjährung hinterzogenen Steuern bei der Bewertung des Gesamtschadens mitgerechnet werden. “Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, auch verjährte Steuerstraftaten strafschärfend zu berücksichtigen.” sagt der Strafverteidiger Gero von Pelchrzim aus Frankfurt, der sich mit vielen Fällen von Selbstanzeigen beschäftigt.